[[{}law:zpo:45|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:47|→]] == § 46 Entscheidung und Rechtsmittel == (1)[[law:zpo:46#abs_1_1|1]] Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergeht durch Beschluss. (2)[[law:zpo:46#abs_2_1|1]] Gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.