[[{}law:zpo:45|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:47|→]]
== § 46 Entscheidung und Rechtsmittel ==
(1)[[law:zpo:46#abs_1_1|1]] Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergeht durch Beschluss.
(2)[[law:zpo:46#abs_2_1|1]] Gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für begründet erklärt
wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den das
Gesuch für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde
statt.