[[{}law:zpo:46|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:48|→]]
== § 47 Unaufschiebbare Amtshandlungen ==
(1)[[law:zpo:47#abs_1_1|1]] Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs
nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.
(2)[[law:zpo:47#abs_2_1|1]] Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die
Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung
erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten
Richters fortgesetzt werden. [[law:zpo:47#abs_2_2|2]]Wird die Ablehnung für begründet erklärt,
so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der
Verhandlung zu wiederholen.