[[{}law:zpo:46|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:48|→]] == § 47 Unaufschiebbare Amtshandlungen == (1)[[law:zpo:47#abs_1_1|1]] Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. (2)[[law:zpo:47#abs_2_1|1]] Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. [[law:zpo:47#abs_2_2|2]]Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.