[[{}law:zpo:478|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:480|→]]
== § 479 Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter ==
(1)[[law:zpo:479#abs_1_1|1]] Das Prozessgericht kann anordnen, dass der Eid vor einem seiner
Mitglieder oder vor einem anderen Gericht geleistet werde, wenn der
Schwurpflichtige am Erscheinen vor dem Prozessgericht verhindert ist
oder sich in großer Entfernung von dessen Sitz aufhält und die
Leistung des Eides nach § 284 Absatz 2 und 3 nicht stattfindet.
(2)[[law:zpo:479#abs_2_1|1]] Der Bundespräsident leistet den Eid in seiner Wohnung vor einem
Mitglied des Prozessgerichts oder vor einem anderen Gericht.