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== § 481 Eidesleistung; Eidesformel ==
(1)[[law:zpo:481#abs_1_1|1]] Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet,
dass der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel:
"Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden"
vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die Worte spricht
(Eidesformel):
"Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe."
(2)[[law:zpo:481#abs_2_1|1]] Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet,
dass der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel:
"Sie schwören"
vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die Worte spricht
(Eidesformel):
"Ich schwöre es."
(3)[[law:zpo:481#abs_3_1|1]] Gibt der Schwurpflichtige an, dass er als Mitglied einer
Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser
Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid anfügen.
(4)[[law:zpo:481#abs_4_1|1]] Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
(5)[[law:zpo:481#abs_5_1|1]] Sollen mehrere Personen gleichzeitig einen Eid leisten, so wird
die Eidesformel von jedem Schwurpflichtigen einzeln gesprochen.