[[{}law:zpo:480|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:482|→]] == § 481 Eidesleistung; Eidesformel == (1)[[law:zpo:481#abs_1_1|1]] Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel: "Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden" vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die Worte spricht (Eidesformel): "Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe." (2)[[law:zpo:481#abs_2_1|1]] Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel: "Sie schwören" vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die Worte spricht (Eidesformel): "Ich schwöre es." (3)[[law:zpo:481#abs_3_1|1]] Gibt der Schwurpflichtige an, dass er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid anfügen. (4)[[law:zpo:481#abs_4_1|1]] Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben. (5)[[law:zpo:481#abs_5_1|1]] Sollen mehrere Personen gleichzeitig einen Eid leisten, so wird die Eidesformel von jedem Schwurpflichtigen einzeln gesprochen.