[[{}law:zpo:482|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:484|→]]
== § 483 Eidesleistung sprach- oder hörbehinderter Personen ==
(1)[[law:zpo:483#abs_1_1|1]] Eine hör- oder sprachbehinderte Person leistet den Eid nach ihrer
Wahl mittels Nachsprechens der Eidesformel, mittels Abschreibens und
Unterschreibens der Eidesformel oder mit Hilfe einer die Verständigung
ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist. [[law:zpo:483#abs_1_2|2]]Das Gericht
hat die geeigneten technischen Hilfsmittel bereitzustellen. [[law:zpo:483#abs_1_3|3]]Die hör-
oder sprachbehinderte Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen.
(2)[[law:zpo:483#abs_2_1|1]] Das Gericht kann eine schriftliche Eidesleistung verlangen oder
die Hinzuziehung einer die Verständigung ermöglichenden Person
anordnen, wenn die hör- oder sprachbehinderte Person von ihrem
Wahlrecht nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat oder eine
Eidesleistung in der nach Absatz 1 gewählten Form nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.