[[{}law:zpo:483|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:485|→]]
== § 484 Eidesgleiche Bekräftigung ==
(1)[[law:zpo:484#abs_1_1|1]] Gibt der Schwurpflichtige an, dass er aus Glaubens- oder
Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung
abzugeben. [[law:zpo:484#abs_1_2|2]]Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der
Verpflichtete hinzuweisen.
(2)[[law:zpo:484#abs_2_1|1]] Die Bekräftigung wird in der Weise abgegeben, dass der Richter die
Eidesnorm als Bekräftigungsnorm mit der Eingangsformel:
"Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht"
vorspricht und der Verpflichtete darauf spricht:
"Ja".
(3)[[law:zpo:484#abs_3_1|1]] § 481 Abs. 3, 5, § 483 gelten entsprechend.