[[{}law:zpo:483|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:485|→]] == § 484 Eidesgleiche Bekräftigung == (1)[[law:zpo:484#abs_1_1|1]] Gibt der Schwurpflichtige an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. [[law:zpo:484#abs_1_2|2]]Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Verpflichtete hinzuweisen. (2)[[law:zpo:484#abs_2_1|1]] Die Bekräftigung wird in der Weise abgegeben, dass der Richter die Eidesnorm als Bekräftigungsnorm mit der Eingangsformel: "Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht" vorspricht und der Verpflichtete darauf spricht: "Ja". (3)[[law:zpo:484#abs_3_1|1]] § 481 Abs. 3, 5, § 483 gelten entsprechend.