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== § 485 Zulässigkeit ==
(1)[[law:zpo:485#abs_1_1|1]] Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag
einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen
oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden,
wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel
verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.
(2)[[law:zpo:485#abs_2_1|1]] Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die
schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen,
wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass
1. der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache,
2. die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels,
3. der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens
oder Sachmangels
festgestellt wird. [[law:zpo:485#abs_2_2|2]]Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die
Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.
(3)[[law:zpo:485#abs_3_1|1]] Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden
ist, findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen
des § 412 erfüllt sind.