[[{}law:zpo:485|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:487|→]]
== § 486 Zuständiges Gericht ==
(1)[[law:zpo:486#abs_1_1|1]] Ist ein Rechtsstreit anhängig, so ist der Antrag bei dem
Prozessgericht zu stellen.
(2)[[law:zpo:486#abs_2_1|1]] Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, so ist der Antrag bei
dem Gericht zu stellen, das nach dem Vortrag des Antragstellers zur
Entscheidung in der Hauptsache berufen wäre. [[law:zpo:486#abs_2_2|2]]In dem nachfolgenden
Streitverfahren kann sich der Antragsteller auf die Unzuständigkeit
des Gerichts nicht berufen.
(3)[[law:zpo:486#abs_3_1|1]] In Fällen dringender Gefahr kann der Antrag auch bei dem
Amtsgericht gestellt werden, in dessen Bezirk die zu vernehmende oder
zu begutachtende Person sich aufhält oder die in Augenschein zu
nehmende oder zu begutachtende Sache sich befindet.
(4)[[law:zpo:486#abs_4_1|1]] Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt
werden.