[[{}law:zpo:48|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:50|→]] == § 49 Urkundsbeamte == Die Vorschriften dieses Titels sind auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend anzuwenden; die Entscheidung ergeht durch das Gericht, bei dem er angestellt ist.