[[{}law:zpo:487|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:491|→]]
== § 490 Entscheidung über den Antrag ==
(1)[[law:zpo:490#abs_1_1|1]] Über den Antrag entscheidet das Gericht durch Beschluss.
(2)[[law:zpo:490#abs_2_1|1]] In dem Beschluss, durch welchen dem Antrag stattgegeben wird, sind
die Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist, und die
Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und
Sachverständigen zu bezeichnen. [[law:zpo:490#abs_2_2|2]]Der Beschluss ist nicht anfechtbar.