[[{}law:zpo:490|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:492|→]]
== § 491 Ladung des Gegners ==
(1)[[law:zpo:491#abs_1_1|1]] Der Gegner ist, sofern es nach den Umständen des Falles geschehen
kann, unter Zustellung des Beschlusses und einer Abschrift des Antrags
zu dem für die Beweisaufnahme bestimmten Termin so zeitig zu laden,
dass er in diesem Termin seine Rechte wahrzunehmen vermag.
(2)[[law:zpo:491#abs_2_1|1]] Die Nichtbefolgung dieser Vorschrift steht der Beweisaufnahme
nicht entgegen.