[[{}law:zpo:491|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:493|→]]
== § 492 Beweisaufnahme ==
(1)[[law:zpo:492#abs_1_1|1]] Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die Aufnahme des
betreffenden Beweismittels überhaupt geltenden Vorschriften.
(2)[[law:zpo:492#abs_2_1|1]] Das Protokoll über die Beweisaufnahme ist bei dem Gericht, das sie
angeordnet hat, aufzubewahren.
(3)[[law:zpo:492#abs_3_1|1]] Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden,
wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem
Protokoll zu nehmen. [[law:zpo:492#abs_3_2|2]]Für den Erörterungstermin gilt § 128a
entsprechend.