[[{}law:zpo:491|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:493|→]] == § 492 Beweisaufnahme == (1)[[law:zpo:492#abs_1_1|1]] Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die Aufnahme des betreffenden Beweismittels überhaupt geltenden Vorschriften. (2)[[law:zpo:492#abs_2_1|1]] Das Protokoll über die Beweisaufnahme ist bei dem Gericht, das sie angeordnet hat, aufzubewahren. (3)[[law:zpo:492#abs_3_1|1]] Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. [[law:zpo:492#abs_3_2|2]]Für den Erörterungstermin gilt § 128a entsprechend.