[[{}law:zpo:492|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:494|→]]
== § 493 Benutzung im Prozess ==
(1)[[law:zpo:493#abs_1_1|1]] Beruft sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen, über die
selbständig Beweis erhoben worden ist, so steht die selbständige
Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich.
(2)[[law:zpo:493#abs_2_1|1]] War der Gegner in einem Termin im selbständigen Beweisverfahren
nicht erschienen, so kann das Ergebnis nur benutzt werden, wenn der
Gegner rechtzeitig geladen war.