[[{}law:zpo:492|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:494|→]] == § 493 Benutzung im Prozess == (1)[[law:zpo:493#abs_1_1|1]] Beruft sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen, über die selbständig Beweis erhoben worden ist, so steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich. (2)[[law:zpo:493#abs_2_1|1]] War der Gegner in einem Termin im selbständigen Beweisverfahren nicht erschienen, so kann das Ergebnis nur benutzt werden, wenn der Gegner rechtzeitig geladen war.