[[{}law:zpo:493|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:494a|→]]
== § 494 Unbekannter Gegner ==
(1)[[law:zpo:494#abs_1_1|1]] Wird von dem Beweisführer ein Gegner nicht bezeichnet, so ist der
Antrag nur dann zulässig, wenn der Beweisführer glaubhaft macht, dass
er ohne sein Verschulden außerstande sei, den Gegner zu bezeichnen.
(2)[[law:zpo:494#abs_2_1|1]] Wird dem Antrag stattgegeben, so kann das Gericht dem unbekannten
Gegner zur Wahrnehmung seiner Rechte bei der Beweisaufnahme einen
Vertreter bestellen.