[[{}law:zpo:494|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:495|→]]
== § 494a Frist zur Klageerhebung ==
(1)[[law:zpo:494a#abs_1_1|1]] Ist ein Rechtsstreit nicht anhängig, hat das Gericht nach
Beendigung der Beweiserhebung auf Antrag ohne mündliche Verhandlung
anzuordnen, dass der Antragsteller binnen einer zu bestimmenden Frist
Klage zu erheben hat.
(2)[[law:zpo:494a#abs_2_1|1]] Kommt der Antragsteller dieser Anordnung nicht nach, hat das
Gericht auf Antrag durch Beschluss auszusprechen, dass er die dem
Gegner entstandenen Kosten zu tragen hat. [[law:zpo:494a#abs_2_2|2]]Die Entscheidung unterliegt
der sofortigen Beschwerde.