[[{}law:zpo:495|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:496|→]] === § 495a Verfahren nach billigem Ermessen === Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.