[[{}law:zpo:495a|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:497|→]] === § 496 Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll === Die Klage, die Klageerwiderung sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich einzureichen oder mündlich zum Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen.