[[{}law:zpo:496|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:498|→]]
=== § 497 Ladungen ===
(1)[[law:zpo:497#abs_1_1|1]] Die Ladung des Klägers zu dem auf die Klage bestimmten Termin ist,
sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form
mitzuteilen. § 270 Satz 2 gilt entsprechend.
(2)[[law:zpo:497#abs_2_1|1]] Die Ladung einer Partei ist nicht erforderlich, wenn der Termin
der Partei bei Einreichung oder Anbringung der Klage oder des
Antrages, auf Grund dessen die Terminsbestimmung stattfindet,
mitgeteilt worden ist. [[law:zpo:497#abs_2_2|2]]Die Mitteilung ist zu den Akten zu vermerken.