[[{}law:zpo:498|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:504|→]]
=== § 499 Belehrungen ===
(1)[[law:zpo:499#abs_1_1|1]] Mit der Zustellung der Klageschrift oder des Protokolls über die
Klage ist der Beklagte darüber zu belehren, dass eine Vertretung durch
einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist.
(2)[[law:zpo:499#abs_2_1|1]] Mit der Aufforderung nach § 276 ist der Beklagte auch über die
Folgen eines schriftlich abgegebenen Anerkenntnisses zu belehren.