[[{}law:zpo:498|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:504|→]] === § 499 Belehrungen === (1)[[law:zpo:499#abs_1_1|1]] Mit der Zustellung der Klageschrift oder des Protokolls über die Klage ist der Beklagte darüber zu belehren, dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist. (2)[[law:zpo:499#abs_2_1|1]] Mit der Aufforderung nach § 276 ist der Beklagte auch über die Folgen eines schriftlich abgegebenen Anerkenntnisses zu belehren.