[[{}law:zpo:499|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:505|→]] === § 504 Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts === Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig, so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen.