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=== § 506 Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit ===
(1)[[law:zpo:506#abs_1_1|1]] Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klageantrages (§
264 Nr. 2, 3) ein Anspruch erhoben, der zur Zuständigkeit der
Landgerichte gehört, oder wird nach § 256 Abs. 2 die Feststellung
eines Rechtsverhältnisses beantragt, für das die Landgerichte
zuständig sind, so hat das Amtsgericht, sofern eine Partei vor
weiterer Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluss
sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das
Landgericht zu verweisen.
(2)[[law:zpo:506#abs_2_1|1]] Die Vorschriften des § 281 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 gelten
entsprechend.