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== § 51 Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung ==
(1)[[law:zpo:51#abs_1_1|1]] Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung
nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche
Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur
Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende
Vorschriften enthalten.
(2)[[law:zpo:51#abs_2_1|1]] Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem
Verschulden der Partei gleich.
(3)[[law:zpo:51#abs_3_1|1]] Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige
natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person
schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so
steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die
Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung
entfallen zu lassen.