[[{}law:zpo:506|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:510a|→]] === § 510 Erklärung über Urkunden === Wegen unterbliebener Erklärung ist eine Urkunde nur dann als anerkannt anzusehen, wenn die Partei durch das Gericht zur Erklärung über die Echtheit der Urkunde aufgefordert ist.