[[{}law:zpo:510|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:510b|→]] === § 510a Inhalt des Protokolls === Andere Erklärungen einer Partei als Geständnisse und Erklärungen über einen Antrag auf Parteivernehmung sind im Protokoll festzustellen, soweit das Gericht es für erforderlich hält.