[[{}law:zpo:510c|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:512|→]]
=== § 511 Statthaftigkeit der Berufung ===
(1)[[law:zpo:511#abs_1_1|1]] Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen
Endurteile der Amts- und Landgerichte statt.
(2)[[law:zpo:511#abs_2_1|1]] Die Berufung ist nur zulässig, wenn
1. der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2. das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen
hat.
(3)[[law:zpo:511#abs_3_1|1]] Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu
machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen
werden.
(4)[[law:zpo:511#abs_4_1|1]] Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2. die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
[[law:zpo:511#abs_4_2|2]]Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.