[[{}law:zpo:513|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:515|→]]
=== § 514 Versäumnisurteile ===
(1)[[law:zpo:514#abs_1_1|1]] Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen
ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden.
(2)[[law:zpo:514#abs_2_1|1]] Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht
statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung
insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften
Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.