[[{}law:zpo:515|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:517|→]] === § 516 Zurücknahme der Berufung === (1)[[law:zpo:516#abs_1_1|1]] Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen. (2)[[law:zpo:516#abs_2_1|1]] Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. [[law:zpo:516#abs_2_2|2]]Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. (3)[[law:zpo:516#abs_3_1|1]] Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. [[law:zpo:516#abs_3_2|2]]Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.