[[{}law:zpo:515|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:517|→]]
=== § 516 Zurücknahme der Berufung ===
(1)[[law:zpo:516#abs_1_1|1]] Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des
Berufungsurteils zurücknehmen.
(2)[[law:zpo:516#abs_2_1|1]] Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. [[law:zpo:516#abs_2_2|2]]Sie
erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird,
durch Einreichung eines Schriftsatzes.
(3)[[law:zpo:516#abs_3_1|1]] Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und
die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen
Kosten zu tragen. [[law:zpo:516#abs_3_2|2]]Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.