[[{}law:zpo:516|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:518|→]] === § 517 Berufungsfrist === Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.