[[{}law:zpo:518|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:520|→]] === § 519 Berufungsschrift === (1)[[law:zpo:519#abs_1_1|1]] Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2)[[law:zpo:519#abs_2_1|1]] Die Berufungsschrift muss enthalten: 1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; 2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. (3)[[law:zpo:519#abs_3_1|1]] Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. (4)[[law:zpo:519#abs_4_1|1]] Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.