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=== § 519 Berufungsschrift ===
(1)[[law:zpo:519#abs_1_1|1]] Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem
Berufungsgericht eingelegt.
(2)[[law:zpo:519#abs_2_1|1]] Die Berufungsschrift muss enthalten:
1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3)[[law:zpo:519#abs_3_1|1]] Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4)[[law:zpo:519#abs_4_1|1]] Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze
sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.