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=== § 520 Berufungsbegründung ===
(1)[[law:zpo:520#abs_1_1|1]] Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2)[[law:zpo:520#abs_2_1|1]] Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und
beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten
Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der
Verkündung. [[law:zpo:520#abs_2_2|2]]Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert
werden, wenn der Gegner einwilligt. [[law:zpo:520#abs_2_3|3]]Ohne Einwilligung kann die Frist
um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung
des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht
verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe
darlegt.
(3)[[law:zpo:520#abs_3_1|1]] Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der
Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem
Berufungsgericht einzureichen. [[law:zpo:520#abs_3_2|2]]Die Berufungsbegründung muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche
Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2. die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und
deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3. die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der
Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im
angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung
gebieten;
4. die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der
Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel
nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4)[[law:zpo:520#abs_4_1|1]] Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
1. die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme
bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der
Berufung abhängt;
2. eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den
Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5)[[law:zpo:520#abs_5_1|1]] Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze
sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.