[[{}law:zpo:520|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:522|→]]
=== § 521 Zustellung der Berufungsschrift und -begründung ===
(1)[[law:zpo:521#abs_1_1|1]] Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind der
Gegenpartei zuzustellen.
(2)[[law:zpo:521#abs_2_1|1]] Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht kann der Gegenpartei
eine Frist zur schriftlichen Berufungserwiderung und dem
Berufungskläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die
Berufungserwiderung setzen. § 277 gilt entsprechend.