[[{}law:zpo:520|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:522|→]] === § 521 Zustellung der Berufungsschrift und -begründung === (1)[[law:zpo:521#abs_1_1|1]] Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind der Gegenpartei zuzustellen. (2)[[law:zpo:521#abs_2_1|1]] Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht kann der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Berufungserwiderung und dem Berufungskläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Berufungserwiderung setzen. § 277 gilt entsprechend.