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=== § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss ===
(1)[[law:zpo:522#abs_1_1|1]] Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung
an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist
eingelegt und begründet ist. [[law:zpo:522#abs_1_2|2]]Mangelt es an einem dieser Erfordernisse,
so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. [[law:zpo:522#abs_1_3|3]]Die Entscheidung kann
durch Beschluss ergehen. [[law:zpo:522#abs_1_4|4]]Gegen den Beschluss findet die
Rechtsbeschwerde statt.
(2)[[law:zpo:522#abs_2_1|1]] Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss
unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist,
dass
1. die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert
und
4. eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
[[law:zpo:522#abs_2_2|2]]Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf
die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür
hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. [[law:zpo:522#abs_2_3|3]]Der Beschluss nach Satz 1 ist
zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in
dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. [[law:zpo:522#abs_2_4|4]]Ein anfechtbarer Beschluss hat
darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im
angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder
Ergänzungen zu enthalten.
(3)[[law:zpo:522#abs_3_1|1]] Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer
das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig
wäre.