[[{}law:zpo:522|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:524|→]]
=== § 523 Terminsbestimmung ===
(1)[[law:zpo:523#abs_1_1|1]] Wird die Berufung nicht nach § 522 durch Beschluss verworfen oder
zurückgewiesen, so entscheidet das Berufungsgericht über die
Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter. [[law:zpo:523#abs_1_2|2]]Sodann ist
unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.
(2)[[law:zpo:523#abs_2_1|1]] Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des
Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muss, ist § 274 Abs. 3
entsprechend anzuwenden.