[[{}law:zpo:522|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:524|→]] === § 523 Terminsbestimmung === (1)[[law:zpo:523#abs_1_1|1]] Wird die Berufung nicht nach § 522 durch Beschluss verworfen oder zurückgewiesen, so entscheidet das Berufungsgericht über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter. [[law:zpo:523#abs_1_2|2]]Sodann ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. (2)[[law:zpo:523#abs_2_1|1]] Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muss, ist § 274 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.