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=== § 524 Anschlussberufung ===
(1)[[law:zpo:524#abs_1_1|1]] Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. [[law:zpo:524#abs_1_2|2]]Die
Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift
bei dem Berufungsgericht.
(2)[[law:zpo:524#abs_2_1|1]] Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte
auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen
ist. [[law:zpo:524#abs_2_2|2]]Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten
gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. [[law:zpo:524#abs_2_3|3]]Diese Frist gilt nicht, wenn
die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden
wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.
(3)[[law:zpo:524#abs_3_1|1]] Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet
werden. [[law:zpo:524#abs_3_2|2]]Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3
sowie des § 521 gelten entsprechend.
(4)[[law:zpo:524#abs_4_1|1]] Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung
zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.