[[{}law:zpo:523|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:525|→]] === § 524 Anschlussberufung === (1)[[law:zpo:524#abs_1_1|1]] Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. [[law:zpo:524#abs_1_2|2]]Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht. (2)[[law:zpo:524#abs_2_1|1]] Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. [[law:zpo:524#abs_2_2|2]]Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. [[law:zpo:524#abs_2_3|3]]Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat. (3)[[law:zpo:524#abs_3_1|1]] Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. [[law:zpo:524#abs_3_2|2]]Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend. (4)[[law:zpo:524#abs_4_1|1]] Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.