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=== § 526 Entscheidender Richter ===
(1)[[law:zpo:526#abs_1_1|1]] Das Berufungsgericht kann durch Beschluss den Rechtsstreit einem
seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
1. die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde,
2. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder
rechtlicher Art aufweist,
3. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
4. nicht bereits im Haupttermin zur Hauptsache verhandelt worden ist, es
sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil
ergangen ist.
(2)[[law:zpo:526#abs_2_1|1]] Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit dem Berufungsgericht zur
Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
1. sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere
tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder
2. die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
[[law:zpo:526#abs_2_2|2]]Das Berufungsgericht übernimmt den Rechtsstreit, wenn die
Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 vorliegen. [[law:zpo:526#abs_2_3|3]]Es entscheidet hierüber
nach Anhörung der Parteien durch Beschluss. [[law:zpo:526#abs_2_4|4]]Eine erneute Übertragung
auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(3)[[law:zpo:526#abs_3_1|1]] Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder
Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(4)[[law:zpo:526#abs_4_1|1]] In Sachen der Kammer für Handelssachen kann Einzelrichter nur der
Vorsitzende sein.