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=== § 527 Vorbereitender Einzelrichter ===
(1)[[law:zpo:527#abs_1_1|1]] Wird der Rechtsstreit nicht nach § 526 dem Einzelrichter
übertragen, kann das Berufungsgericht die Sache einem seiner
Mitglieder als Einzelrichter zur Vorbereitung der Entscheidung
zuweisen. [[law:zpo:527#abs_1_2|2]]In der Kammer für Handelssachen ist Einzelrichter der
Vorsitzende; außerhalb der mündlichen Verhandlung bedarf es einer
Zuweisung nicht.
(2)[[law:zpo:527#abs_2_1|1]] Der Einzelrichter hat die Sache so weit zu fördern, dass sie in
einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erledigt werden
kann. [[law:zpo:527#abs_2_2|2]]Er kann zu diesem Zweck einzelne Beweise erheben, soweit dies
zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht
wünschenswert und von vornherein anzunehmen ist, dass das
Berufungsgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck
von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.
(3)[[law:zpo:527#abs_3_1|1]] Der Einzelrichter entscheidet
1. über die Verweisung nach § 100 in Verbindung mit den §§ 97 bis 99 des
Gerichtsverfassungsgesetzes;
2. bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend
gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs;
3. bei Säumnis einer Partei oder beider Parteien;
4. über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, sofern nicht das
Berufungsgericht gleichzeitig mit der Hauptsache hierüber entscheidet;
5. über den Wert des Streitgegenstandes;
6. über Kosten, Gebühren und Auslagen.
(4)[[law:zpo:527#abs_4_1|1]] Im Einverständnis der Parteien kann der Einzelrichter auch im
Übrigen entscheiden.