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=== § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts ===
(1)[[law:zpo:529#abs_1_1|1]] Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung
zugrunde zu legen:
1. die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen,
soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder
Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen
und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2. neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2)[[law:zpo:529#abs_2_1|1]] Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu
berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn
dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. [[law:zpo:529#abs_2_2|2]]Im Übrigen ist
das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht
gebunden.