[[{}law:zpo:528|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:530|→]] === § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts === (1)[[law:zpo:529#abs_1_1|1]] Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen: 1. die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; 2. neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist. (2)[[law:zpo:529#abs_2_1|1]] Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. [[law:zpo:529#abs_2_2|2]]Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.