[[{}law:zpo:52|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:54|→]]
== § 53 Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung ==
(1)[[law:zpo:53#abs_1_1|1]] Bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, richtet sich die
Prozessfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften.
(2)[[law:zpo:53#abs_2_1|1]] Wird ein Betreuter in einem Rechtsstreit durch einen Betreuer
vertreten, kann der Betreuer in jeder Lage des Verfahrens gegenüber
dem Prozessgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle
erklären, dass der Rechtsstreit fortan ausschließlich durch ihn
geführt wird (Ausschließlichkeitserklärung). [[law:zpo:53#abs_2_2|2]]Mit Eingang der
Ausschließlichkeitserklärung steht der Betreute für den weiteren
Rechtsstreit einer nicht prozessfähigen Person gleich. [[law:zpo:53#abs_2_3|3]]Der Betreuer
kann die Ausschließlichkeitserklärung jederzeit mit Wirkung für die
Zukunft zurücknehmen.