[[{}law:zpo:530|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:532|→]]
=== § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel ===
(1)[[law:zpo:531#abs_1_1|1]] Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu
Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2)[[law:zpo:531#abs_2_1|1]] Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn
sie
1. einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges
erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2. infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend
gemacht wurden oder
3. im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies
auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
[[law:zpo:531#abs_2_2|2]]Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen
verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und
Verteidigungsmittel ergibt.