[[{}law:zpo:536|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:538|→]]
=== § 537 Vorläufige Vollstreckbarkeit ===
(1)[[law:zpo:537#abs_1_1|1]] Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar
erklärtes Urteil des ersten Rechtszuges ist, soweit es durch die
Berufungsanträge nicht angefochten wird, auf Antrag von dem
Berufungsgericht durch Beschluss für vorläufig vollstreckbar zu
erklären. [[law:zpo:537#abs_1_2|2]]Die Entscheidung ist erst nach Ablauf der
Berufungsbegründungsfrist zulässig.
(2)[[law:zpo:537#abs_2_1|1]] Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.