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=== § 538 Zurückverweisung ===
(1)[[law:zpo:538#abs_1_1|1]] Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in
der Sache selbst zu entscheiden.
(2)[[law:zpo:538#abs_2_1|1]] Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere
Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des
Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,
1. soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel
leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige
Beweisaufnahme notwendig ist,
2. wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig
verworfen ist,
3. wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage
entschieden ist,
4. wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch
das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden
oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den
Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5. wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter
Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6. wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7. wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des §
301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. [[law:zpo:538#abs_2_2|2]]Im Fall der Nummer 3
hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. [[law:zpo:538#abs_2_3|3]]Im Fall der
Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.