[[{}law:zpo:538|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:540|→]]
=== § 539 Versäumnisverfahren ===
(1)[[law:zpo:539#abs_1_1|1]] Erscheint der Berufungskläger im Termin zur mündlichen Verhandlung
nicht, so ist seine Berufung auf Antrag durch Versäumnisurteil
zurückzuweisen.
(2)[[law:zpo:539#abs_2_1|1]] Erscheint der Berufungsbeklagte nicht und beantragt der
Berufungskläger gegen ihn das Versäumnisurteil, so ist das zulässige
tatsächliche Vorbringen des Berufungsklägers als zugestanden
anzunehmen. [[law:zpo:539#abs_2_2|2]]Soweit es den Berufungsantrag rechtfertigt, ist nach dem
Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall ist, ist die Berufung
zurückzuweisen.
(3)[[law:zpo:539#abs_3_1|1]] Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Versäumnisverfahren im
ersten Rechtszug sinngemäß.