[[{}law:zpo:538|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:540|→]] === § 539 Versäumnisverfahren === (1)[[law:zpo:539#abs_1_1|1]] Erscheint der Berufungskläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist seine Berufung auf Antrag durch Versäumnisurteil zurückzuweisen. (2)[[law:zpo:539#abs_2_1|1]] Erscheint der Berufungsbeklagte nicht und beantragt der Berufungskläger gegen ihn das Versäumnisurteil, so ist das zulässige tatsächliche Vorbringen des Berufungsklägers als zugestanden anzunehmen. [[law:zpo:539#abs_2_2|2]]Soweit es den Berufungsantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall ist, ist die Berufung zurückzuweisen. (3)[[law:zpo:539#abs_3_1|1]] Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Versäumnisverfahren im ersten Rechtszug sinngemäß.