[[{}law:zpo:539|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:541|→]]
=== § 540 Inhalt des Berufungsurteils ===
(1)[[law:zpo:540#abs_1_1|1]] Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das
Urteil
1. die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen
Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2. eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung
der angefochtenen Entscheidung.
[[law:zpo:540#abs_1_2|2]]Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung
geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1
erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.
(2)[[law:zpo:540#abs_2_1|1]] Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.