[[{}law:zpo:540|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:542|→]] === § 541 Prozessakten === (1)[[law:zpo:541#abs_1_1|1]] Die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts hat, nachdem die Berufungsschrift eingereicht ist, unverzüglich von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges die Prozessakten einzufordern. [[law:zpo:541#abs_1_2|2]]Die Akten sind unverzüglich an das Berufungsgericht zu übersenden. (2)[[law:zpo:541#abs_2_1|1]] Nach Erledigung der Berufung sind die Akten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges nebst einer beglaubigten Abschrift der in der Berufungsinstanz ergangenen Entscheidung zurückzusenden.