[[{}law:zpo:540|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:542|→]]
=== § 541 Prozessakten ===
(1)[[law:zpo:541#abs_1_1|1]] Die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts hat, nachdem die
Berufungsschrift eingereicht ist, unverzüglich von der Geschäftsstelle
des Gerichts des ersten Rechtszuges die Prozessakten einzufordern. [[law:zpo:541#abs_1_2|2]]Die
Akten sind unverzüglich an das Berufungsgericht zu übersenden.
(2)[[law:zpo:541#abs_2_1|1]] Nach Erledigung der Berufung sind die Akten der Geschäftsstelle
des Gerichts des ersten Rechtszuges nebst einer beglaubigten Abschrift
der in der Berufungsinstanz ergangenen Entscheidung zurückzusenden.