[[{}law:zpo:541|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:543|→]] === § 542 Statthaftigkeit der Revision === (1)[[law:zpo:542#abs_1_1|1]] Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt. (2)[[law:zpo:542#abs_2_1|1]] Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. [[law:zpo:542#abs_2_2|2]]Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.