[[{}law:zpo:541|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:543|→]]
=== § 542 Statthaftigkeit der Revision ===
(1)[[law:zpo:542#abs_1_1|1]] Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen
Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.
(2)[[law:zpo:542#abs_2_1|1]] Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder
Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung
entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. [[law:zpo:542#abs_2_2|2]]Dasselbe gilt
für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im
Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.