[[{}law:zpo:542|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:544|→]]
=== § 543 Zulassungsrevision ===
(1)[[law:zpo:543#abs_1_1|1]] Die Revision findet nur statt, wenn sie
1. das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2. das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.
(2)[[law:zpo:543#abs_2_1|1]] Die Revision ist zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
[[law:zpo:543#abs_2_2|2]]Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht
gebunden.