[[{}law:zpo:542|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:544|→]] === § 543 Zulassungsrevision === (1)[[law:zpo:543#abs_1_1|1]] Die Revision findet nur statt, wenn sie 1. das Berufungsgericht in dem Urteil oder 2. das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung zugelassen hat. (2)[[law:zpo:543#abs_2_1|1]] Die Revision ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. [[law:zpo:543#abs_2_2|2]]Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.