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=== § 544 Nichtzulassungsbeschwerde ===
(1)[[law:zpo:544#abs_1_1|1]] Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht
unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2)[[law:zpo:544#abs_2_1|1]] Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
1. der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000
Euro übersteigt oder
2. das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3)[[law:zpo:544#abs_3_1|1]] Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von
einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten
Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der
Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. [[law:zpo:544#abs_3_2|2]]Mit der
Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift
des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt
werden.
(4)[[law:zpo:544#abs_4_1|1]] Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des
in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum
Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu
begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. [[law:zpo:544#abs_4_2|2]]In der
Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt
werden.
(5)[[law:zpo:544#abs_5_1|1]] Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers
Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6)[[law:zpo:544#abs_6_1|1]] Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch
Beschluss. [[law:zpo:544#abs_6_2|2]]Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer
Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur
Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. [[law:zpo:544#abs_6_3|3]]Die
Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7)[[law:zpo:544#abs_7_1|1]] Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. §
719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. [[law:zpo:544#abs_7_2|2]]Mit der Ablehnung der
Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8)[[law:zpo:544#abs_8_1|1]] Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren
fortgesetzt. [[law:zpo:544#abs_8_2|2]]In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung
der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. [[law:zpo:544#abs_8_3|3]]Mit der
Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9)[[law:zpo:544#abs_9_1|1]] Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann
das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde
stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den
Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückverweisen.