[[{}law:zpo:547|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:549|→]] === § 548 Revisionsfrist === Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.