[[{}law:zpo:548|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:550|→]] === § 549 Revisionseinlegung === (1)[[law:zpo:549#abs_1_1|1]] Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. [[law:zpo:549#abs_1_2|2]]Die Revisionsschrift muss enthalten: 1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird; 2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde. [[law:zpo:549#abs_1_3|3]]§ 544 Absatz 8 Satz 2 bleibt unberührt. (2)[[law:zpo:549#abs_2_1|1]] Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.