[[{}law:zpo:548|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:550|→]]
=== § 549 Revisionseinlegung ===
(1)[[law:zpo:549#abs_1_1|1]] Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem
Revisionsgericht eingelegt. [[law:zpo:549#abs_1_2|2]]Die Revisionsschrift muss enthalten:
1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird;
2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.
[[law:zpo:549#abs_1_3|3]]§ 544 Absatz 8 Satz 2 bleibt unberührt.
(2)[[law:zpo:549#abs_2_1|1]] Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze
sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.