[[{}law:zpo:54|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:56|→]] == § 55 Prozessfähigkeit von Ausländern == Ein Ausländer, dem nach dem Recht seines Landes die Prozessfähigkeit mangelt, gilt als prozessfähig, wenn ihm nach dem Recht des Prozessgerichts die Prozessfähigkeit zusteht.